Történet

Satzung

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ungarisch-Deutscher Freundeskreis Aachen e.V.”
Sitz des Vereins ist Aachen

§ 2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Ungarn und Deutschen. Das Ziel ist, durch die Erweiterung den Ausbau der freundschaftlichen Beziehungen, die Verständigung zwischen den beiden Kulturkreisen zu intensivieren. Dies wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die ihrem Inhalt nach die Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses dienen,
b) die Pflege von Kontakten zu Vereinigungen und Gruppierungen mit ähnlichen Zielen,
c) die Einrichtung und Organisation von Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen zur Förderung von Sprache und Kultur,
d) die Unterstützung und Förderung sozialer Projekte in Ungarn.

§ 2a.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zweckgebunden zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt bzw. verausgabt werden. Barauslagen können nur gegen Nachweis erstattet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins könnten alle juristischen und natürlichen Personen – unabhängig von Nationalität -werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. Der Antrag auf Aufnahme ist bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft besteht keine Anspruch auf Mitteilung der Gründe.
Mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt ist bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wobei bis zum 1. Dezember des Jahres die schriftliche Erklärung auf Beendigung der Mitgliedschaft vorlegen muß. Die Austrittserklärung bewirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Der Ausschluß kann erfolgen:
a) bei vereinschädigendem Verhalten
b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Abmahnung.
Der Vorstand ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Beschluß muß mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefaßt werden.

§ 5. Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Bestrebung besonders verdient gemacht haben, durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; eine Beitragspflicht besteht indessen nicht.

§ 6. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden, sowie alle Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Bedingung für dieses Stimmrecht ist die Volljährigkeit der Mitglieder und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 7. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, sowie den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 8. Beiträge

Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Die Beiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres jährlich entrichtet. In besonderen Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, die Beitragssätze zu ermäßigen bzw. zu stunden.

§ 9. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand wird in direkter Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Kulturbeauftragten,
f) dem Schriftführer,
g) dem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, vertreten.

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, sofern nicht andere Vereinsorgane zuständig sind.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet den Verein und vertritt ihn nach außen, sowie leitet die Vorstandssitzungen. Er erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt diese Aufgaben, soweit der Vorsitzende verhindert ist.
Der Geschäftsführer sorgt für die Ausführung von dem Vorstand gefaßten Beschlüsse, ferner obliegt ihm die organisatorische Abwicklung von Vereinsaktivitäten.
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und regelt dessen Geldangelegenheiten. Er ist dabei an den jeweiligen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes gebunden.
Der Kulturbeauftragte nimmt bei allen Aktivitäten des Vorstandes teil und ist schwerpunktmäßig zuständig für die Aktivitäten des Vereins. // nach §2 Abs. c.) der Satzung.//
Der Schriftführer ist verantwortlich dafür, daß der Schriftverkehr des Vereins ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er hat die Vorstandsbeschlüsse und -entscheidungen in Protokollen festzuhalten.
Der Beisitzer nimmt bei allen Aktivitäten des Vorstandes teil und ist schwerpunktmäßig zuständig für die Aktivitäten des Vereins nach §2 Abs. d.) der Satzung.
Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens vier Mal im Jahr zusammenzutreten.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einzuberufen, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung des Vorstandes oder des Eingangs des Antrages der Mitglieder einzuberufen.

§ 13. Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren (Protokoll über die Wahlen sind aufzubewahren; Widerspruch kann innerhalb von vier Wochen eingelegt werden);
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren; (die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit einem Vorstandsmitglieder verwandt sein);
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Beschlussfassung über die Geschäftsberichte durch den Vorsitzenden und den Schriftführer;
e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
f) Entscheidung über die Entlastung und Entpflichtung des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters;
g) Entscheidung über Satzungsänderung;
h) Ergänzungswahlen zum Vorstand, wenn eine Person oder gegebenenfalls auch mehrere Personen des Vorstandes zurücktreten;
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins;
j) Wahl des Wahlleiters und Protokollführers bei Vorstandswahlen.

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt für den Einzelfall etwas anderes.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 14. Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.
Der Verein ist verpflichtet, ein Protokollbuch zu führen, in dem alle Niederschriften aufzubewahren sind.

§ 15. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 16. Anträge

Anträge müssen einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der mündliche Antrag ist zu protokollieren.

§ 17. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins wird das gesamte vorhandenen Vermögen für die Erhaltung und Pflege der Ungarnkapelle des Aachener Domes zur Verfügung gestellt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.03.1993 errichtet. Eine Satzungsänderung wurde am 16.03.1996 bzw. am 10. 03 2002 von der Mitgliedschaft genehmigt und vom Vorstand durchgeführt.